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   BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94   

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BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94 (https://dejure.org/1995,1515)
BSG, Entscheidung vom 27.04.1995 - 11 RAr 93/94 (https://dejure.org/1995,1515)
BSG, Entscheidung vom 27. April 1995 - 11 RAr 93/94 (https://dejure.org/1995,1515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für längstens ein Jahr - Umfang der Prüfungspflicht hinsichtlich der Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Festsetzung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe - Regelmäßige Neubemessung der Arbeitslosenhilfe - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 82
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden, daß bei der Alhi-Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt zu prüfen ist, in welcher Höhe der Anspruch besteht; insbesondere ist das der Fall, wenn sich das Bemessungsentgelt nicht mehr nach § 136 Abs. 2 Satz 1 AFG, sondern nach §§ 136 Abs. 2b, 112 Abs. 7 AFG bestimmt (BSGE 68, 42, 43 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1).

    Die Vorschrift ist also ein Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Arbeitslosen den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrunde gelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53; BSGE 68, 42, 43 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1).

    Da die Bewilligung von Alhi gemäß § 139a Abs. 1 AFG jeweils nur für einen bestimmten Bewilligungsabschnitt erfolgt, und da diese zeitlich begrenzte Bewilligung den Anspruch ua nach seiner Dauer konkretisiert (vgl BSGE 68, 42, 44 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1), kann ein solcher Bewilligungsbescheid über den von ihm geregelten Bewilligungsabschnitt hinaus keine Bindungswirkung iS des § 77 SGG entfalten, und schon gar nicht hinsichtlich eines Begründungselements, nämlich des zugrunde gelegten Bemessungsentgelts.

  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Wie die Gesetzesmaterialien bestätigen, sollte diese Vorschrift regeln, wann § 136 Abs. 2b AFG nF erstmals anzuwenden ist, wenn die Drei-Jahres-Frist bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung verstrichen war (BT-Drucks 10/3923 S 30).

    Der Zweck der Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt umschrieben worden: "Nach jeweils drei Jahren soll die Alhi - alle positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigend - neu nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung bemessen werden, für die der Arbeitslose künftig in Betracht kommt" (BT-Drucks 10/3923 S 25).

  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Die Vorschrift ist also ein Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Arbeitslosen den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrunde gelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53; BSGE 68, 42, 43 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1).
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90

    Rechtmäßigkeit des Arbeitslosengeldbescheides bei der Bemessung des

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Schließlich läßt sich auch aus der vom LSG für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des 9b-Senats des BSG vom 18. Oktober 1991 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 7) nicht entnehmen, auch ein gegebenenfalls rechtswidriges Bemessungsentgelt bleibe bis zum Ablauf eines weiteren Drei-Jahres-Zeitraums verbindlich und sei nach § 112a AFG anzupassen.
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Die Bindungswirkung von Bescheiden (§ 77 SGG) ist grundsätzlich auf den Verfügungssatz - dh die Entscheidung über Art, Dauer (Beginn und Ende) und Höhe einer Leistung - beschränkt (BSGE 72, 206, 207 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 25/92] mwN = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; vgl für Alg usw insbesondere SozR 4100 § 112 Nr. 23).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 42/89

    Gewährung nicht nur geringfügigen Unterhalts iS. von § 138 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Da sich das LSG nur mit der Frage befaßt hat, ob § 136 Abs. 2b AFG Anwendung findet, besteht Veranlassung, für die erneute Entscheidung darauf hinzuweisen, daß es gehalten ist, den geltend gemachten Anspruch unter jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen und seine Prüfung nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränken darf, wenn weitere Anspruchsmerkmale von Bedeutung sind (BSG SozR 4100 § 136 Nr. 5; SozR 4100 § 138 Nrn 14 und 24; BSGE 67, 20, 21 [BSG 25.04.1990 - 7 RAr 42/89] = SozR 3-4100 § 138 Nr. 3).
  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89
    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Der Bemessungszeitraum ist in Fällen vorliegender Art, in denen der Anspruch auf Alhi auf einem vorhergehenden Bezug von Alg beruht (sog Anschluß-Alhi, § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a AFG), identisch mit dem Bemessungszeitraum für den Anspruch auf Alg, da ein besonderer Bemessungszeitraum für die Anschluß-Alhi nicht vorgesehen ist (Urteil des BSG vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 - DBlR 3757 AFG § 136).
  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 36/87

    Richterliche Prüfungspflicht - Arbeitslosenhilfe - Höhe - Freibetrag

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Da sich das LSG nur mit der Frage befaßt hat, ob § 136 Abs. 2b AFG Anwendung findet, besteht Veranlassung, für die erneute Entscheidung darauf hinzuweisen, daß es gehalten ist, den geltend gemachten Anspruch unter jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu prüfen und seine Prüfung nicht auf das Vorbringen der Beteiligten beschränken darf, wenn weitere Anspruchsmerkmale von Bedeutung sind (BSG SozR 4100 § 136 Nr. 5; SozR 4100 § 138 Nrn 14 und 24; BSGE 67, 20, 21 [BSG 25.04.1990 - 7 RAr 42/89] = SozR 3-4100 § 138 Nr. 3).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

    Auszug aus BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94
    Die Bindungswirkung von Bescheiden (§ 77 SGG) ist grundsätzlich auf den Verfügungssatz - dh die Entscheidung über Art, Dauer (Beginn und Ende) und Höhe einer Leistung - beschränkt (BSGE 72, 206, 207 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 25/92] mwN = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; vgl für Alg usw insbesondere SozR 4100 § 112 Nr. 23).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Dabei sind gemäß § 139a Abs. 2 AFG für die Wiederbewilligung von Alhi nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen ohne Bindung an frühere Bewilligungsbescheide in vollem Umfang zu überprüfen (BSGE 82, 198, 211 = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 4 ff; BSG, Urteil vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 128/97 R -, unveröffentlicht).

    Weil das Ende des Bemessungszeitraums (§§ 134 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 2 AFG), der bei der Anschluß-Alhi identisch ist mit dem des Alg (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 5 mwN), am 19. April 1993 in jedem Falle länger als drei Jahre zurücklag, ist das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b AFG nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzustellen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar auch solche, die eine Bemessung zugunsten des Arbeitslosen ermöglichen (BSGE 66, 11, 19 f = SozR 4100 § 112 Nr. 52).

    Bei der Bestimmung des erzielbaren Arbeitsentgelts ist jedoch ein sich aus einem Dreijahresrhythmus zu errechnender Neubemessungsstichtag zu beachten, also der am Tage nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums erzielbare Verdienst zu ermitteln (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 8), und zwar wie bei der Bestimmung des Regelbemessungsentgelts unter Berücksichtigung eines Stundenlohns - Lohnfaktor - und der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit - Zeitfaktor - (vgl nur BSG SozR 4100 § 112 Nr. 53 S 260).

    Denn die Neubemessungsstichtage differieren (vgl zu § 136 Abs. 2 Satz 2 BSG SozR 4100 § 136 Nr. 4 S 18 und zu § 136 Abs. 2b BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3), so daß sich hieraus auch unterschiedliche Dynamisierungsstichtage ergeben (§§ 134 Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2b Satz 2, § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG in der bis 26. Juni 1993 geltenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261, erhalten hat - ab 27. Juni 1993 § 112a Abs. 3 Satz 1 AFG).

    War aber nach Ablauf eines Dreijahreszeitraums bereits eine Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG vorzunehmen, die die Beklagte mit der Wiederbewilligung nachzuholen hatte (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3), ist dieses Arbeitsentgelt der Vergleichsmaßstab.

    Abgesehen davon, daß § 136 Abs. 2b Satz 2 AFG mit seiner Verweisung auf § 112a Abs. 1 Satz 3 AFG nicht ohne weiteres so verstanden werden muß, daß eine Änderung des Dynamisierungsstichtags auch automatisch eine Änderung des Dreijahreszeitraums zur Folge haben muß (so aber die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen und der Senat im Urteil vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 -, DBlR Nr. 3757 zu § 136 AFG, in einem obiter dictum), kann dies keinesfalls dann gelten, wenn eine Neubemessung überhaupt nicht vorgenommen worden ist (davon ausgehend, ohne dies zu problematisieren: BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3).

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Vorverlegung des Endzeitpunktes eines

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht (nur) über den Eintritt einer Sperrzeit bzw über das Vorliegen von Ruhenszeiträumen entschieden, sondern - formal mit drei Bescheiden - die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Februar bis 11. Juni 1996 abgelehnt (vgl hierzu: BSGE 18, 266, 268 f = SozR Nr. 22 zu § 144 SGG; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4; BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG; Urteil vom 11. November 1994 - 7 RAr 94/92 -, DBlR Nr. 4086a zu § 117 AFG; Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 105/94 und 11 RAr 65/95 -, unveröffentlicht) und gleichzeitig über die Anspruchsdauer durch die Feststellung ihrer Minderung um insgesamt 178 (169 + 9) Tage verfügt (vgl nur: BSGE 72, 206, 207 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23 S 105; SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 63; SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 S 6; BSG, Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 17/96 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

    Insoweit sind die Voraussetzungen der Gewährung von Alhi ab 13. September 1996 sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach - einschließlich der Anrechnung von Nebeneinkommen - in vollem Umfange zu überprüfen (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 mwN).

    Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 3 mwN; vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 128/97 R -).

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